AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VÖROKA GmbH
1. Geltungsbereich
1.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge im Rahmen von Verkäufen, Lieferungen und Montagen zwischen der VÖROKA GmbH und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil – es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3
Unser Verkaufs- und Beratungspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserem Angebot oder einer von uns überlassenen Vorlage eines Bestelldokuments abweichen.
2. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
3. Vertragsschluss
3.1
Bestellungen des Kunden bei VÖROKA GmbH, stellen lediglich ein Angebot an die VÖROKA GmbH zum Abschluss eines Vertrags dar. Von der VÖROKA GmbH überlassene oder übersendete Angebote stellen kein verbindliches Angebot dar.
3.2
Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
3.3.
Die Annahme erfolgt durch die VÖROKA GmbH mit gesonderter schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und der Gleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sollten nach ausdrücklicher Vereinbarung entsprechende Angaben Vertragsinhalt werden, gilt die jeweils letzte Fassung der Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen oder Preislisten.
3.4
Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen ist die VÖROKA GmbH nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften und Produkte ausschließlich nach der Produktbeschreibung der Fa. VÖROKA GmbH in der Auftragsbestätigung.
Einseitig vom Kunden geäußerte Vorstellungen zu dem Produkt bleiben, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurden, ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen der VÖROKA GmbH oder einer ihrer Zulieferer.
3.5
Ist schriftlich vereinbart worden, dass das Produkt der VÖROKA GmbH nach den Vorgaben des Kunden durch von ihm zu liefernde Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster und der Gleichen zu erstellen ist, gilt das Produkt der VÖROKA GmbH als vertragsgemäß, wenn dieses den Vorgaben des Kunden nach diesen Unterlagen entspricht.
3.6
Die von der VÖROKA GmbH vorgelegten oder ausgehändigten Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware wieder. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
3.7
Die VÖROKA GmbH ist nicht dazu verpflichtet zu prüfen und darauf hinzuweisen, dass die Montage ihres Produkts im Einzelfall einer Baugenehmigung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf, soweit diese sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung ihre Ursache in der Person des Kunden oder des Bauplatzes hat.
4. Preise/Zahlung
4.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der VÖROKA GmbH ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. und zzgl. MwSt. in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2
Die Zahlung des Entgelts der VÖROKA GmbH hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Ein Abzug für Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Entgelt sofort nach Abnahme zur Zahlung fällig.
4.4
Für Verbraucher: Die in dem Kostenvoranschlag der VÖROKA GmbH im Rahmen des Vertrages genannten Preise sind ohne Gewähr für die Richtigkeit veranschlagt. Bei Änderungen der Rohstoffpreise im Nachgang zu der Erstellung des Kostenvoranschlages bis zu 10 % der Auftragssumme stellt dies keine wesentliche Überschreitung dar. Entsprechend können die Preise bei der Anrechnung gegenüber dem Besteller in gleicher Höhe angehoben werden. Die Anhebung der Preise ist auf die bei der VÖROKA GmbH selbst anfallenden Mehrkosten infolge der Steigerung der Rohstoffpreise beschränkt. Eine Anhebung des Gewinns oder sonstiger betriebsbedingte Aufschläge auf die Rohstoffpreise durch die VÖROKA GmbH erfolgt hierbei nicht.
Die Regelung unter 4.4 gilt nicht für Verträge, bei denen die vertragliche Hauptleistung, für die das Entgelt zu zahlen ist, innerhalb von 4 Monaten zu erbringen ist. Die Viermonatsfrist beginnt ab Vertragsschluss zu laufen. Sie berechnet sich nach der festgelegten Leistungszeit. Ist eine Leistungszeit nicht oder kürzer bestimmt, ist dennoch der Änderungsvorbehalt wirksam, wenn der Kunde die Verspätung der Leistung zu vertreten hat oder die Verspätung alleine in sein Risikobereich fällt.
4.5
Für Unternehmer: Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die Anhebung der Preise ist auf die bei der VÖROKA GmbH selbst anfallenden Mehrkosten infolge der Steigerung der vorbenannten Kosten beschränkt. Eine Anhebung des Gewinns oder sonstige betriebsbedingte Aufschläge auf diese Kosten durch die VÖROKA GmbH erfolgen hierbei nicht.
4.6
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der VÖROKA GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7
Befindet sich der Kunde aus früheren Lieferungen in Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die Ansprüche auf Gegenleistung der VÖROKA GmbH gefährdet werden, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Kunde durch Erbringen einer Sicherheit in Höhe des Entgeltes abwenden.
4.8
Für Verbraucher: Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die VÖROKA GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, ihr nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Für Unternehmer: Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (s. Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die VÖROKA GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, ihr nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
5. Lieferung u. Montage
5.1
Soweit kein ausdrücklicher Liefer-/Montagetermin vereinbart wurde, sind die
Liefert-/Montagetermine bzw. Liefer-/Montagefristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die Lieferung und Montage des bestellten Werks erfolgt bei einem Verbraucher als Kunde erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 u. 2 BGB.
5.2
Der Beginn der von VÖROKA GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die VÖROKA GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ein solcher Schaden kann u. a. in den entgangenen Einnahmen der VÖROKA GmbH bestehen, die die VÖROKA GmbH dadurch erhalten hätte, dass sie ihre Montagemitarbeiter an einer anderen Baustelle hätte einsetzen können; die anderweitige Einsatzmöglichkeit hat die VÖROKA GmbH nachzuweisen.
Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser im Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.4
Sollte ein Termin nicht festgelegt sein, sondern der Auftrag durch den Kunden auf Abruf ausgeführt werden, muss der Abruf binnen Jahresfrist nach Bestellung erfolgen. Die VÖROKA GmbH ist berechtigt, bis zu acht Wochen nach Abruf die Auslieferung vorzunehmen.
5.5
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden, der Unternehmer ist, an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.6
Bei Abholung der Ware bei dem Werk/Lager der VÖROKA GmbH hat der Kunde darauf zu achten, dass es sich teilweise um Langgut und Sperrgut handelt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Abholung der Ware von einem geeigneten Fahrzeug in Bezug auf die Warengröße und Gewicht erfolgt. Ein Umpacken, Auspacken oder Zuschneiden der Ware vor Ort ist nicht möglich. Die Ware wird von der VÖROKA GmbH nicht auf das Fahrzeug des Kunden geladen. Dieser hat selbst für hinreichende Hilfsmittel und Personen zu sorgen, die ein Verladen ermöglichen.
Die Lieferung erfolgt bei Abholung im Werk oder Lager, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.7
Sofern die VÖROKA GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die VÖROKA GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (nicht Verfügbarkeit der Leistung) wird die VÖROKA GmbH den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist dies dem Kunden ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Sodann ist die VÖROKA GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der VÖROKA GmbH, wenn die VÖROKA GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat und weder die VÖROKA GmbH noch den Zulieferer ein Verschulden trifft.
6. Gewährleistung
6.1
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Keine Ansprüche bei Mängeln des Kunden bestehen:
Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch diesen oder seine Abnehmer entstanden sind;
Wenn gesetzliche oder von der VÖROKA GmbH erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von diesem oder seinen Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
Wenn die Liefergegenstände aufgrund der Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
Bei Lösung einer vom Kunden vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach.
6.2 (gilt nur für den Unternehmer)
a)
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b)
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von VÖROKA GmbH gelieferten Ware bei ihrem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
c)
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die geleiferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird durch die VÖROKA GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkungen unberührt.
d)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
e)
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der VÖROKA GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
f)
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die VÖROKA GmbH bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Ziff. 6.2, d) entsprechend.
7. Haftung
7.1.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit die VÖROKA GmbH
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz),
bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, die die VÖROKA GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
haftet.
7.2.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Höhere Gewalt/Selbstbelieferungsvorbehalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die VÖROKA GmbH, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen, Pandemie von nationaler Tragweite und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungszeit unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der VÖROKA GmbH (nachfolgend: Vorbehaltsware).
9.2
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben Folgendes:
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von VÖROKA GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der VÖROKA GmbH gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzuveräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die VÖROKA GmbH erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Der Kunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
Der Kunde darf ohne Zustimmung der VÖROKA GmbH, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der VÖROKA GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die VÖROKA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die VÖROKA GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde berechtigt, die an die VÖROKA GmbH abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen der VÖROKA GmbH hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der VÖROKA GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die VÖROKA GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl der VÖROKA GmbH freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
Eine Prüfung, ob die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Kunden. Wird die VÖROKA GmbH von Dritten infolge der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen u. Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde die VÖROKA GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützten und ihr sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der der VÖROKA GmbH dadurch entstehen, zu ersetzen.
11. Kündigung durch den Kunden
Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die VÖROKA GmbH als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Weitergehende Ansprüche der VÖROKA GmbH bleiben hiervon unberührt.
12. Sonstige Abreden
12.1
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.3
Ist der Kunde Unternehmer ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der VÖROKA GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.4
Ist der Kunde Unternehmer, sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.